1. Name/Sitz
Der Verein „Privacy Icons“ bildet eine juristische Person nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Der Verein hat seinen Sitz in Bern.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Entwicklung und Förderung von digitalen Lösungen im Bereich der Darstellung, Analyse und Entwicklung von Datenschutzerklärungen, insbesondere mittels Piktogrammen (Icons).
3. Mitgliedschaft
3.1. Beitritt
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgenommen werden.
Die Aktivmitgliedschaft wird mit schriftlicher Beitrittserklärung sowie durch Beschluss des Vorstands begründet.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3.2. Austritt
Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Jahresende und unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zu erfolgen hat.
3.3. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
3.4. Kein Anspruch auf Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
4. Organisation
Die Organisation des Vereins besteht aus folgenden Einheiten:
a) der Vereinsversammlung;
b) dem Vorstand.
4.1. Die Vereinsversammlung
4.1.1. Zusammensetzung
Die Vereinsversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, welche an der Vereinsversammlung tatsächlich teilnehmen.
4.1.2. Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
4.1.3. Vorsitz
Vorsitzende der Vereinsversammlung ist die Präsidentin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
4.1.4. Befugnisse der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin und der Jahresrechnung;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Präsidentin des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 3.3;
e) Abänderung der Vereinsstatuten;
f) Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
h) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
4.1.5. Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der nicht Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Das bei Auflösung noch vorhandene Reinvermögen des Vereins ist an den Verein digitalswitzerland, Zürich, oder wenn dieser nicht mehr bestehen sollte an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz und ähnlichem Zweck zu übertragen.
Die Vereinsversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Für Statutenänderungen bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefällt werden, es sei denn, es sind sämtliche Vereinsmitglieder anwesend. Die diesbezüglichen Anträge sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und in der nächsten Vereinsversammlung unter Wahrung des Traktandenwesens den Mitgliedern zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
4.2. Der Vorstand
4.2.1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten (wobei auch ein Co-Präsidium ohne Vizepräsidenten möglich ist) und weiteren maximal fünf Mitgliedern; insgesamt mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin, der von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst (inkl. Bestimmung der Zeichnungsberechtigung). Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Kompetenzen an diese delegieren.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtszeit von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
4.2.2. Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
4.2.3. Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern.
Die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
4.2.4. Vorsitz
Vorsitzende der Vorstandssitzungen ist die Präsidentin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Vorsitzende ernennt einen Sekretär. Der Sekretär führt das Protokoll über die gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
4.2.5. Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über die:
a) Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
c) Festlegung des Budgets;
d) Einberufung der Vereinsversammlung;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;
f) Ausarbeitung von Reglementen;
g) Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen;
h) Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen, aus der Mitte des Vorstandes.
4.2.6. Beschlussfassung
Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Der Präsidentin kommt der Stichentscheid zu.
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
5. Finanzielles
5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Spenden und Beiträgen;
b) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
5.2. Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung kann jährlich Mitgliederbeiträge festsetzen.
Vereinsmitglieder, die unter 300 Mitarbeiter beschäftigen oder die öffentlichrechtliche Körperschaften sind, bezahlen die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbeitrages.
Der ordentliche Mitgliederbeitrag für das Jahr 2020 (Gründungsjahr) beträgt CHF 1’000.-.
5.3. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab, erstmals am 31. Dezember 2020.
5.4. Revisionsstelle
Es wird auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet, solang der Verein nicht revisionspflichtig ist.
5.5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB). Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 ZGB vorbehalten.
6.Schlussbestimmungen
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen. Er muss ihn eintragen lassen, falls der Verein revisionspflichtig ist.
Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 25. Juni 2020 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Zürich, 25. Juni 2020